In Leipzig entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass Fahrverbote für Autos zur Luftreinhaltung grundsätzlich verhältnismäßig sind und daher von Städten ausgesprochen werden müssen, wenn Grenzwerte nicht anders einzuhalten sind. Gesundheitsschutz ist dem Urteil zufolge höher zu bewerten als Eigentum und Fahrmöglichkeit der betroffenen AutofahrerInnen. Vors Gericht waren ausgerechnet die Länder BaWü und NRW gezogen, die Verpflichtungen aus vorinstanzlichen Urteilen in Stuttgart und Düsseldorf hatten entgehen wollen (vgl. 19.7.2017).
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